Stand: 01.03.2010

I. Vorbemerkung

Die nachstehend dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Davon abweichende Bedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich die Bedingungen der Verkäuferin.

II. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Angebot

    • 1.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin.
    • 1.2 Mit der Bestellung der Ware verpflichtet sich der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Frist von zumindest zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
    • 1.3 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch spätestens mit Übergabe der Ware nach Maßgabe dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingung zustande.
    • 1.4 Sämtliche zwischen der Verkäuferin und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
  2. Preise

    • 2.1 Die Preise der Verkäuferin sind Nettopreise. Hinzukommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgesehenen Höhe. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung, Mehrkosten für vom Kunden gewünschten Eil- oder Expressverband, Versicherung und Fracht.
    • 2.2 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Standort.
    • 2.3 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen im Hinblick auf die Ware bei der Verkäuferin eingetreten, so ist die Verkäuferin nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
  3. Zahlungen, Aufrechnung

    • 3.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
    • 3.2 Kommt der Käufer mit der Zahlung seiner Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung trotz angemessener Nachfristsetzung in Rückstand, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder zukünftiger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, kann die Verkäuferin nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten und/oder Schadensersatz verlangt werden.
    • 3.3 Gegen die Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Vertrag ist eine Aufrechnung des Käufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertrag beruht.
  4. Lieferfristen, Lieferbedingungen, Gefahrübergang

    • 4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer der Verkäuferin alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
    • 4.2 Der Käufer kann der Verkäuferin erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und in der Regel mindestens 4 Wochen betragen.
    • 4.3 Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung auf die Fahrzeuge der Verkäuferin zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den Käufer über. Dies gilt unbeschadet einer etwaigen Übernahme von Frachtkosten durch die Verkäuferin.
    • 4.4 Erfolgt die Lieferung an einen anderen, als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.
    • 4.5 Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
  5. Gewährleistung und Schadensersatz

    • 5.1 Aussagen in Prospekten, sonstigen Werbeaussagen, Beratungen etc. sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen nur dann die Einräumung einer Garantie i. S. v. § 443 BGB dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch die Verkäuferin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    • 5.2 Soweit der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, ist er verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Übergabe schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Endeckung in gleicher Weise zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt. Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaige Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Ablauf der Rügefristen erfolgen aus Kulanz.
    • 5.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, die im Regelfall mindestens 4 Wochen betragen muss. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Verkäuferin durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen.
    • 5.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 12 Monate.
    • 5.5 Gegenüber Unternehmern verjähren Gewährleistungsansprüche für Neumaschinen innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Gegenüber Unternehmen verjähren Gewährleistungsansprüche bereits vorher, sofern diese Maschine 1.200 Betriebsstunden im Einsatz war. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäuferin Arglist oder grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle der von der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
    • 5.6 Wenn die Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen vor – bei – oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet die Verkäuferin dafür nur, wenn sie hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart hat.
  6. Beratungsleistung

    • 6.1 Beauftragt der Käufer die Verkäuferin mit Beratungsleistungen, haftet diese hierfür nur, sofern der Käufer die Verkäuferin über sämtliche Umstände und Vorgänge aufgeklärt hat, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können. So wird der Käufer unaufgefordert alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorlegen. Übermittelt die Verkäuferin dem Käufer schriftliche Informationen, wird dieser diese sorgfältig und unverzüglich prüfen und bei festgestellten Änderungsbedarf unverzüglich die Verkäuferin kontaktieren.
    • 6.2 Nur die von der Verkäuferin schriftlich übermittelten Ergebnisse der Beratungsleistung sind verbindlich. Für mündliche Äußerungen haftet die Verkäuferin nicht.
  7. Haftung

    • 7.1 Für Schäden haftet die Verkäuferin nur, soweit der Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    • 7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit, soweit sie sich auf eine wesentliche Vertragspflicht bezieht, haftet die Verkäuferin nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen erkennbaren Umstände vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für sonstige Schäden, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  8. Eigentumsvorbehalt

    • 8.1 Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin.
    • 8.2 Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er der Verkäuferin hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
    • 8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verkäuferin zur direkten Abrechnung mit den Vertragsparteien bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, seinen Vertragspartnern die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit der Verkäuferin hinzuwirken.
    • 8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände und Forderungen, wie z. B. Pfändungen oder jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums erfolgen.
    • 8.5 Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderung die Summe der der Verkäuferin zu sichernden Forderung um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung insoweit verpflichtet.
  9. Schutzrechte

    • 9.1 Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als Betriebsgeheimnis der Verkäuferin anerkannt und bleiben Eigentum der Verkäuferin. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin weder kopiert, vervielfältigt noch anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden. Der Nachbau nach den Konstruktions- und sonstigen Unterlagen der Verkäuferin ist nicht gestattet.
  10. Schlussvorschriften

    • 10.1 Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Verkäuferin zuständig ist.
    • 10.2 Des Weiteren finden auf Mietverhältnisse die allgemeine Mietbedingungen der Verkäuferin Anwendung, die auf Verlangen von der Verkäuferin jederzeit übergeben werden und welche im Internet unter https://www.schumacher-gabelstapler.de einsehbar sind.
    • 10.3 Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
    • 10.4 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformabrede kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.
    • 10.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingung. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.

Hambergen, den 01.03.2010